Der ganz normale Behördenwahnsinn
von Marcus Hofmann
Die Mandantin ist Deutsche. Sie hat ihren ständigen (einzigen) Wohnsitz in Moskau. Eines Tages vergisst sie ihren Reisepass in der Hosentasche, und er wandert mit in die Waschmaschine. Also beantragt sie bei der Deutschen Botschaft einen neuen Pass.
Die Deutsche Botschaft beschäftigt fähige Mitarbeiter in der Konsularabteilung. Frau H. ist so eine fähige Mitarbeiterin. Sie stellt fest, dass die Mandantin vor rund 40 Jahren adoptiert wurde. Dabei wurde — Prinzip der Volladoption — ihr Geburtsname (Mädchenname) geändert. Seither trägt sie als Geburtsnamen den Namen ihres Adoptivvaters.
Das ist nach Auffassung von Frau H. falsch. Die Mandantin muss einen anderen Geburtsnamen tragen.
Frau H. liest das EGBGB und findet eine Norm, die zu passen scheint. Dass sie dabei elementare Grundsätze der Lehre von der Gesetzeskonkurrenz verkennt, bemerkt sie nicht. Sie wendet die nicht einschlägige Norm an, leider auch noch falsch. Deshalb kommt sie zu dem Schluss, dass sich die Frage, welchen Geburtsnamen die Mandantin heute trägt, nach dem Recht der ehemaligen DDR richtet. Sie liest in einem alten Kommentar zum Familiengesetzbuch der DDR nach und versteht eine Fundstelle nicht richtig.
Ohne Rücksprache mit der Mandantin ändert sie den Passantrag und reicht den geänderten Antrag an die Bundesdruckerei weiter. Danach wird die Mandantin davon in Kenntnis gesetzt, dass sie einen neuen Namen verpasst bekommt. Einfach so.
Mal ganz abgesehen davon, dass die Rechtsauffassung von Frau H. blühender Unsinn ist, und dass die Mandantin massive Probleme bekommt, wenn sie mit einem neuen Pass, in dem sie plötzlich anders heisst, von den russischen Behörden neue Ausfertigungen ihres Visums, ihrer Aufenthaltsgenehmigung und ihrer Registrierung möchte, ist dieses Vorgehen ein Musterbeispiel dafür, wie gedankenlose und überhebliche Beamte einen Bürger zum bloßen Objekt staatlichen Handelns machen. Der Mensch, der dahintersteht, wird geflissentlich ignoriert; er ist nur noch eine Akte, ein Vorgang, eine Nummer.
Diese Verobjektivierung ist die Mutter aller Verletzungen der Menschenwürde; ein lehrbuchartiger Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz.
Die Mandantin ist verzweifelt. Ich rufe in der Botschaft an, lasse mir Frau H. geben. Sie ist uneinsichtig. Nach einiger Diskussion erkenne ich an, dass sie ihre Rechtsauffassung nicht ändern wird. Ich stelle eine Klage in Aussicht. Sie ist empört.
Ein Klage dauert lange. Eine Klage bedeutet Stress. Beides kann die Mandantin gar nicht gebrauchen. Sie braucht einen neuen Pass, der auf ihren korrekten Namen lautet. Und zwar umgehend.
Ein Anruf bei Herrn R., Leiter der Rechtsabteilung der Deutschen Botschaft in Moskau. Er hat keine Zeit für mich (”spricht gerade”). Ich erläutere seiner Sekretärin das Problem und bitte um baldigen Rückruf. Es ist Freitag Mittag.
Zwei Stunden später ist ein Rückruf noch nicht erfolgt. Ich rufe erneut an und weise darauf hin, dass ich der Mandantin noch vor dem Wochenende mitteilen möchte, ob Aussicht auf Einigung besteht, oder ob wir uns alle in Berlin beim Verwaltungsgericht kennenlernen. Das wäre doch komisch, wo wir ja alle in Moskau wohnen.
Nach einer halben Stunde klingelt das Telefon. Der Herr hat jetzt Zeit für mich. Ob er wisse, worum es geht, frage ich. Er verneint. Noch während ich ihm erkläre, worum es geht, erreicht mich eine Email der Mandantin. Die Konsularabteilung hat ihr mitgeteilt, dass man ihr nun einen vorläufigen Pass auf ihren richtigen Namen ausgestellt hat, den sie sofort abholen kann. Außerdem ist ein neuer Reisepass auf ihren richtigen Namen im Expressverfahren bei der Bundesdruckerei beantragt worden.
Kein entschuldigendes Wort. Keine Namensunterschrift. Kein zuständiger Sachbearbeiter: Eine anonyme Mitteilung einer deutschen Behörde. Das gibt es auch nicht jeden Tag. Herr R. verspricht, sich schlau zu machen und sich am Montag zu melden.
Die Mandantin hat inzwischen ihren Pass. So, wie er ursprünglich beantragt war. Von Herrn R. habe ich nie wieder gehört.
Liebe Botschaft: Das ist alles schön und gut. Eine Entschuldigung bei der Mandantin wäre hier allerdings noch angezeigt gewesen. Ich erinnere an Art. 1 Grundgesetz, der auch für deutsche Behörden in Russland gilt. Aber über den Vorfall das Deckmäntelchen des Schweigens zu breiten, ist für die eigene Karriere natürlich viel besser…